Unzulässige Abschalteinrichtung

Unzulässige Abschalteinrichtung

„Dieselgate“ ist zum Schlagwort für einen Skandal von mehreren Autoherstellern wie VW oder Daimler (Mercedes) geworden. Im Abgasskandal geht es um den Vorwurf, dass diverse Autohersteller in ihren Dieselfahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben. Diese Einrichtungen sorgen dafür, dass die Abgasreinigung der betroffenen Dieselfahrzeuge auf der Straße in unzulässiger Weise reduziert bzw. abgeschaltet wird. Oft kommen diese Abschalteinrichtungen in Form von sog. „Thermofenstern“, d.h. (Außen-)Temperaturfenstern vor. Dadurch werden Abgase emittiert, die weit über den Herstellerangaben und selbst über den gesetzlich zulässigen Emissionsgrenzwerten liegen. Abschalteinrichtungen sind nach EU-Recht verboten. Damit kann den betroffenen Fahrzeugen u.a. ein Entzug der Zulassung drohen. 


Deutsches Kraftfahrtbundesamt (KBA): Software ist unzulässige Abschalteinrichtung

Das Deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat bereits in mehreren Modellen – dies betrifft VW wie auch Mercedes – das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt. Damit qualifiziert das KBA die in den Fahrzeugen eingebaute Software richtig als unzulässige Abschalteinrichtungen. Abschalteinrichtungen sind aber gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten. Entsprechend drohen – wie in der Vergangenheit auch das österreichische und deutsche Verkehrsministerium festgestellt haben – Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, ein Entzug der Zulassung.

Finden Sie hier die Rückrufanordnung des KBA vom 16.10.2015 betreffend die Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motor EA189, Euro 5.

Finden Sie hier den Rückruf des KBA vom 22.1.2018 betreffend den Porsche, Cayenne, 3.0 l, Euro 6.

Finden Sie hier die Rückrufanordnung des KBA vom 25.5.2018 betreffend den Mercedes Vito, 1.6 l.

Finden Sie hier den Rückruf des KBA vom 6.5.2019 betreffend den Mercedes GLC, OM 651.

Die Rückrufbescheide des KBA betreffend Daimler sind allesamt nicht rechtskräftig. Im Gegensatz zu VW hat Daimler diese nicht anerkannt und dagegen Rechtsmittel eingelegt.


Deutscher Bundesgerichtshof (BGH): unzulässige Abschalteinrichtung ist ein Sachmangel

Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) als Höchstgericht hat am 8. Jänner 2019 in seinem Hinweisbeschluss BGH VIII ZR 225/17 klargestellt, dass ein Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den NOx-Ausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, mit einem Sachmangel behaftet ist. Dies, weil damit die Gefahr einer Betriebsuntersagung, durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde bestehe und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehle.

Den Hinweisbeschluss finden Sie hier.


OLG Wien: Fahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung sind mangelhaft

In Österreich hat u.a. das Oberlandesgericht Wien in zahlreichen Entscheidungen (u.a. 3 R 38/18g vom 15.10.2018; 5 R 146/18d vom 28.11.2018; 4 R 137/18y vom 28.2.2019; 5 R 14/19v vom 19.3.2019; 1 R 12/19w vom 25.4.2019) ausgesprochen, dass Fahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind, mangelhaft sind, zumal das Erfordernis des Aufspielens eines Softwareupdates und die drohende Untersagung des weiteren Betriebs der betroffenen Fahrzeuge eine (negative) Abweichung von dem im Verkehr vorausgesetzten Verwendungszweck darstellt.

Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Eine höchstgerichtliche Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) liegt bislang noch nicht vor.